1

§ 1 SchG

(1)
1

Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie.

2

Sind mehrere Schiedsstellen errichtet, bestimmt die Gemeinde deren Zuständigkeitsbereiche.

3

Der Bereich einer Schiedsstelle soll in der Regel nicht mehr als zehntausend Einwohner umfassen.

4

Die Schiedsstelle führt in ihrer Bezeichnung einen Zusatz, der auf die Gemeinde oder auf den Schiedsstellenbereich hinweist.

5

Werden nicht in allen amtsangehörigen Gemeinden Schiedsstellen gebildet, richtet das Amt in Anwendung des § 135 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für die übrigen Gemeinden Schiedsstellen ein, wenn diese durch Beschluss dem Amt diese Aufgabe übertragen haben.

6

In diesem Falle obliegt dem Amtsausschuss die Einteilung der Schiedsstellenbereiche.

(2)

Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(3)

Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.

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SchG

Schiedsstellengesetz

BB Brandenburg
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