1

§ 1 SSpielhG

Ziele und Anwendungsbereich

(1)

Ziele dieses Gesetzes sind gleichrangig, für den Bereich der Spielhallen

1.

das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,

2.

das Angebot an gewerblichem Automatenspiel in Spielhallen zu begrenzen, es in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Angeboten in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,

3.

den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,

4.

sicherzustellen, dass der Betrieb von Spielhallen ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit dem Betrieb von Spielhallen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewendet werden.

(2)

Eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO dient.

(3)

Soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden, finden im Übrigen die Gewerbeordnung und die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) sowie auf diesen Rechtsgrundlagen erlassene Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

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SSpielhG

Saarländisches Spielhallengesetz

SL Saarland
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