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§ 1 SPolG

Begriff und Aufgaben

(1)

Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die Polizeiverwaltungsbehörden und die Vollzugspolizei.

(2)

Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).

(3)

Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

(4)

Die Vollzugspolizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 41 bis 43).

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SPolG

Saarländisches Polizeigesetz

SL Saarland
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