1

§ 1 SPolDVG

Anwendungsbereich

(1)

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei im Sinne des § 1 Absatz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 486), in der jeweils geltenden Fassung zum Zweck der Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

(2)

Die Bestimmungen der §§ 9, 9a, 10, 10a, 11, 17a des Saarländischen Polizeigesetzes und anderer spezieller Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.

(3)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei, die weder in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fällt noch durch spezielle Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 2 geregelt ist, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) sowie das zu deren Umsetzung erlassene Saarländische Datenschutzgesetz vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SPolDVG

Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei

SL Saarland
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.