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§ 1 PsychKG M-V

Anwendungsbereich

(1)

Dieses Gesetz regelt

1.

die Hilfen für Menschen mit psychischen Krankheiten,

2.

die Maßnahmen gegenüber Menschen mit psychischen Krankheiten,

3.
a)

die Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten nach diesem Gesetz, soweit das Verfahren nicht in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt ist,

b)

den Vollzug der als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringung nach § 61 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches (Maßregelvollzug), insbesondere auch auf der Grundlage der §§ 7 und 73 des Jugendgerichtsgesetzes und der §§ 81 und 126a der Strafprozessordnung.

(2)

Menschen mit psychischen Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen eine geistige oder seelische Krankheit oder Störung von erheblichem Ausmaß vorliegt oder die an einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden oder bei denen Anzeichen einer solchen Krankheit oder Störung vorliegen.

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PsychKG M-V

Psychischkrankengesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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