1

§ 1 OBG

Bildung der Beiräte

(1)

Für folgende Stadt- und Ortsteile sind Beiräte zu wählen:

1.

Ortsteil Blockland

2.

Stadtteil Blumenthal

3.

Ortsteil Borgfeld

4.

Stadtteil Burglesum

5.

Stadtteil Findorff

6.

Stadtteil Gröpelingen, Ortsteil Industriehäfen

7.

Stadtteil Hemelingen

8.

Stadtteil Horn-Lehe

9.

Stadtteil Huchting

10.

Stadtteil Mitte

11.

Stadtteil Neustadt

12.

Stadtteil Oberneuland

13.

Stadtteil Obervieland

14.

Stadtteil Östliche Vorstadt

15.

Stadtteil Osterholz

16.

Stadtteil Schwachhausen

17.

Ortsteil Seehausen

18.

Ortsteil Strom

19.

Stadtteil Vahr

20.

Stadtteil Vegesack

21.

Stadtteil Walle

22.

Stadtteil Woltmershausen, Ortsteile Hohentorshafen und Neustädter Hafen.

(2)
1

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder eines Beirates richtet sich nach der Einwohnerzahl des Beiratsbereiches:

1.

bis 2 000 Einwohner:

7 Mitglieder

2.

von 2 001 bis 5 000 Einwohner:

9 Mitglieder

3.

von 5 001 bis 9 000 Einwohner:

11 Mitglieder

4.

von 9 001 bis 18 000 Einwohner:

13 Mitglieder

5.

von 18 001 bis 27 000 Einwohner:

15 Mitglieder

6.

von 27 001 bis 36 000 Einwohner:

17 Mitglieder

7.

ab 36 001 Einwohner:

19 Mitglieder.

Maßgeblich für die Anzahl der Beiratsmitglieder ist die Einwohnerzahl der amtlichen Bevölkerungsstatistik am 31. Dezember des vorletzten Jahres vor Ablauf der Wahlperiode.

2

Endet die Wahlperiode der Bürgerschaft vorzeitig, ist die Einwohnerzahl der amtlichen Bevölkerungsstatistik maßgeblich, die am Tag der Entscheidung über das vorzeitige Ende der Wahlperiode vorliegt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

OBG

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter

HB Bremen
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