1

§ 1 NVOZustG

Verkündung von Verordnungen

(1)
1

Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

2

Die Staatskanzlei ist Ministerium im Sinne dieses Gesetzes.

(2)

Verordnungen der übrigen Behörden des Landes und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, werden im Niedersächsischen Ministerialblatt verkündet, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NVOZustG

Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten

NI Niedersachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.