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§ 1 MindAbstUmsG Bln

Sonderverfahren

(1)

Für Inhaberinnen und Inhaber von Erlaubnissen, welche nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Spielhallengesetzes Berlin ihre Wirksamkeit verlieren (Bestandsunternehmen), richtet sich das Verfahren zur Neuerteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes (Sonderverfahren).

(2)

Die allgemeinen Vorschriften bleiben im Übrigen unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

MindAbstUmsG Bln

Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin

BE Berlin
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