1

§ 1 MStV HSH

Anwendungsbereich

(1)
1

Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk durch private Rundfunkveranstalter und Telemedien durch private und öffentliche Telemedienanbieter mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Hamburg und Schleswig-Holstein, sowie für den Bürger- und Ausbildungskanal in Hamburg und den Offenen Kanal in Schleswig-Holstein.

2

Er gilt ebenfalls für Modellversuche sowie für die Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrages.

3

Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages über unzulässige Angebote finden Anwendung.

(2)

Für bundesweit ausgerichtete private Angebote gilt anstelle der Bestimmung

1.

über die Programmaufgabe nach § 3 Absatz 1 sowie über die Programmgrundsätze nach § 13 Absatz 1 bis 3 die Bestimmung in § 51 des Medienstaatsvertrages,

2.

über die besonderen Sendezeiten nach § 9 die Bestimmung in § 68 des Medienstaatsvertrages,

3.

über die Sicherung der Meinungsvielfalt in § 16 die Bestimmungen in den §§ 50, § 59 bis 67 sowie 106 bis 109 des Medienstaatsvertrages,

4.

über die Zulassung von Rundfunkprogrammen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 die Bestimmungen in den §§ 53 bis 58 des Medienstaatsvertrages,

5.

über die ordnungswidrigen Handlungen nach § 52 die Bestimmungen in § 115 des Medienstaatsvertrages sowie in § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und

6.

über Straftaten nach § 53 die Bestimmung in § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(3)

Für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe einschließlich deren Rücknahme und Widerruf gelten die Vorschriften des § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung mit §§ 102, 108 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 sowie § 107 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages.

(4)

Für die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe sowie deren Widerruf gilt die Vorschrift des § 101 Absatz 2 bis 6 des Medienstaatsvertrages.

(5)
1

Für Teleshoppingkanäle gelten anstelle der Bestimmungen des II. Abschnitts und des II. Abschnitts, 1.

2

Unterabschnitt die Bestimmungen des I., II. und IV. Abschnitts des Medienstaatsvertrages, soweit dies dort ausdrücklich bestimmt ist.

(6)

Für Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden, gelten die §§ 52 bis 58 des Medienstaatsvertrages, für solche die vor dem 7. November 2020 angezeigt wurden, gilt § 54 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages.

(7)

Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet dieser Staatsvertrag nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

MStV HSH

Medienstaatsvertrag HSH

HH Hamburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.