Die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, dem Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33, S. 1), in ihrer jeweils geltenden Fassung obliegt den in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Immissionsschutzbehörden.
Oberste Immissionsschutzbehörde ist das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium.
Obere Immissionsschutzbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Untere Immissionsschutzbehörde ist die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Soweit eine Übertragung der Aufgaben auf die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt erfolgt, ist diese untere Immissionsschutzbehörde.
Besondere Immissionsschutzbehörde ist das Landesamt für Umwelt.
Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
Fachaufsichtsbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium.