1

§ 1 ImSchZuVO

(1)

Die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, dem Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33, S. 1), in ihrer jeweils geltenden Fassung obliegt den in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Immissionsschutzbehörden.

(2)
1

Oberste Immissionsschutzbehörde ist das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium.

2

Obere Immissionsschutzbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.

3

Untere Immissionsschutzbehörde ist die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

4

Soweit eine Übertragung der Aufgaben auf die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt erfolgt, ist diese untere Immissionsschutzbehörde.

5

Besondere Immissionsschutzbehörde ist das Landesamt für Umwelt.

(3)

Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

(4)
1

Fachaufsichtsbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.

2

Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium.

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ImSchZuVO

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes

RP Rheinland-Pfalz
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