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§ 1 WiBeZustVO

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Das Ministerium für Justiz und Gesundheit entscheidet abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Justizvollzugsbehörden, die der Nachprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegen.

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Es entscheidet in diesen Fällen auch über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen und Maßnahmen des Vollzugs und der Vollstreckung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

WiBeZustVO

Landesverordnung über die Zuständigkeit für Widerspruchsbescheide

SH Schleswig-Holstein
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