Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, und
die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen
bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und
bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen
so früh wie möglich berücksichtigt werden.
Dieses Gesetz gilt für
die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
die in Anlage 2 aufgeführten Pläne und Programme sowie
sonstige Pläne und Programme, für die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.
§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.