1

§ 1 LUVPG

Zweck und Anwendungsbereich

(1)

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

1.

die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, und

2.

die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen

a)

bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und

b)

bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen

so früh wie möglich berücksichtigt werden.

(2)
1

Dieses Gesetz gilt für

1.

die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,

2.

die in Anlage 2 aufgeführten Pläne und Programme sowie

3.

sonstige Pläne und Programme, für die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.

2

§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

3

Die §§ 5 und 6 gelten auch für Vorhaben, Pläne und Programme, für die nach bundesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Strategischen Umweltprüfung oder zu einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung besteht.

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LUVPG

Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

RP Rheinland-Pfalz
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