1

§ 1 LVwZG

(1)

Für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden, der Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2)

Dieses Gesetz gilt nicht für Zustellungen

1.

der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

2.

nach der Justizbeitreibungsordnung und dem Landeshinterlegungsgesetz,

3.

der Landesfinanzbehörden,

4.

die von den in Absatz 1 genannten Behörden nach sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften auszuführen sind.

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LVwZG

Landesverwaltungszustellungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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