Für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden, der Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Dieses Gesetz gilt nicht für Zustellungen
der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
nach der Justizbeitreibungsordnung und dem Landeshinterlegungsgesetz,
der Landesfinanzbehörden,
die von den in Absatz 1 genannten Behörden nach sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften auszuführen sind.