1

§ 1 LVO

Geltungsbereich

(1)
1

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sich aus ihr nichts anderes ergibt.

2

Sie gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofes, sofern das Landesrechnungshofgesetz vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 256), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 40 S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.

(2)

Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

1.

hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen mit Ausnahme der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

2.

Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes,

3.

Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes,

4.

Beamtinnen und Beamte auf Zeit,

5.

Beamtinnen und Beamte des Schul- und Schulaufsichtsdienstes,

6.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

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