1

§ 1 LJG NRW

Ablieferungspflicht von Kennzeichen(Zu § 1 Abs. 6 BJG)

Wer bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild Kennzeichen vorfindet, ist verpflichtet, die Kennzeichen bei der unteren Jagdbehörde unter Angabe von Zeit und Ort des Fundes unverzüglich abzuliefern.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LJG NRW

Bekanntmachung der Neufassung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.