Ablieferungspflicht von Kennzeichen(Zu § 1 Abs. 6 BJG)
Wer bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild Kennzeichen vorfindet, ist verpflichtet, die Kennzeichen bei der unteren Jagdbehörde unter Angabe von Zeit und Ort des Fundes unverzüglich abzuliefern.
Fußnote
§ 1 (alt) umbenannt in § 1a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448, ber. S. 629), in Kraft getreten am 28. Mai 2015; umbenannt in § 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019.
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LJG NRW
Bekanntmachung der Neufassung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
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