1

§ 1 LGastG

Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

(1)
1

Dieses Gesetz gilt für das Betreiben eines Gaststättengewerbes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

2

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) insoweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen werden.

(2)

Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(3)

Im vorübergehenden Gaststättengewerbe findet dieses Gesetz auf Vereine Anwendung, die alkoholische Getränke anbieten. § 6 Absatz 1, § 8, § 9 Absatz 2, § 10 und § 11 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7, 14, 16 und 17 gelten für Vereine, die keine alkoholischen Getränke anbieten oder kein Gaststättengewerbe ausüben.

(4)

Dieses Gesetz gilt nicht für die

1.

Ausübung des Gaststättengewerbes in Kantinen für Betriebsangehörige sowie in Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei,

2.

Ausübung des Gaststättengewerbes in Luftfahrzeugen, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffen und Reisebussen, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden,

3.

Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb und

4.

Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen als unentgeltliche Kostproben.

(5)
1

Der Betrieb eines Gaststättengewerbes als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 Nummer 1 GewO richtet sich nach den Vorschriften in Titel III der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie den aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen.

2

Die Pflicht zur Anzeige nach § 2 Absatz 2 bleibt unberührt.

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LGastG

Landesgaststättengesetz

BW Baden-Württemberg
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