1

§ 1 LBG M-V

Geltungsbereich

(1)
1

Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG).

2

Es gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten

1.

des Landes (Landesbeamtinnen und Landesbeamte),

2.

der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände (Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte) und

3.

der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte).

(2)
1

Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

2

Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln.

(3)

Dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Beamtenrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten unterschiedslos für Personen beiderlei Geschlechts, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

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LBG M-V

Landesbeamtengesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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