1

§ 1 KomZG

(1)
1

Kommunale Gebietskörperschaften können Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam wahrnehmen.

2

Dies gilt nicht, wenn die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe durch Rechtsvorschrift ausgeschlossen ist.

3

Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können Zweckverbände, kommunale Arbeitsgemeinschaften und gemeinsame kommunale Anstalten gebildet sowie Zweckvereinbarungen geschlossen werden, soweit nicht eine besondere Rechtsform für die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

(2)

Die Befugnis, sich bei der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben einer Rechtsform des privaten Rechts zu bedienen, bleibt unberührt.

(3)

Werden Aufgaben nach Absatz 1 für mehrere kommunale Gebietskörperschaften gemeinsam wahrgenommen, sind die insoweit zuständigen Stellen als Stellen innerhalb der Verwaltungseinheit anzusehen, der die Meldebehörde angehört.

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KomZG

Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit

RP Rheinland-Pfalz
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