1

§ 1 KomWG

Wahltag, Bekanntmachung der Durchführung der Wahl

(1)
1

Die regelmäßigen Gemeinderatswahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. Juni statt.

2

Das Staatsministerium des Innern bestimmt den Wahltag.

(2)

Bei Neuwahlen (§ 28), Wiederholungswahlen (§ 29), Nachwahlen (§ 31) und Ergänzungswahlen nach § 34 Absatz 7 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt der Gemeinderat den Wahltag.

(3)

Der Wahltag muss ein Sonntag sein.

(4)
1

Die Gemeinde hat die Durchführung der Wahl spätestens am 90. 

2

Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.

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KomWG

Kommunalwahlgesetz

SN Sachsen
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