1

§ 1 KV M-V

Begriff der Gemeinden

(1)

Die Gemeinden sind eine wesentliche Grundlage des demokratischen Staates.

(2)
1

Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.

2

Sie fördern in freier Selbstverwaltung das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.

(3)

Gemeinden sollen nicht weniger als 500 Einwohnerinnen und Einwohner haben.

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KV M-V

Kommunalverfassung

MV Mecklenburg-Vorpommern
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