1

§ 1 KSVG

Wesen der Gemeinden

(1)
1

Die Gemeinden sind die in den Staat eingeordneten Gemeinwesen der in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen.

2

Sie regeln alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze durch die von der Bürgerschaft gewählten Organe oder durch Bürgerentscheid in eigener Verantwortung.

(2)

Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.

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KSVG

Kommunalselbstverwaltungsgesetz

SL Saarland
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