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§ 1 KAG M-V

Kommunalabgaben

(1)

Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen.

(2)
1

Ämter und Zweckverbände können in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben.

2

Entsprechendes gilt für Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit ihnen gemäß § 70 Absatz 4 Satz 3 der Kommunalverfassung das Recht eingeräumt wurde, Abgabensatzungen zu erlassen.

(3)

Unberührt bleibt die Befugnis der in den Absätzen 1 und 2 genannten kommunalen Körperschaften, für ihre öffentlichen Einrichtungen Benutzungs- oder Entgeltregelungen in privatrechtlicher Form zu treffen.

(4)
1

Dieses Gesetz gilt auch für Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und für andere Abgaben, die von den in den Absätzen 1 und 2 genannten kommunalen Körperschaften im Bereich der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises und des übertragenen Wirkungskreises aufgrund anderer Gesetze erhoben werden.

2

Satz 1 gilt nur, soweit im Baugesetzbuch oder in den anderen Gesetzen keine eigenen Regelungen enthalten sind.

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KAG M-V

Kommunalabgabengesetz - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung

MV Mecklenburg-Vorpommern
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