Oberste Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das für Justiz zuständige Ministerium.
Die Ermächtigungen der Landesregierung im Gerichtsverfassungsgesetz und in anderen Bundesgesetzen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahrens, der Zwangsvollstreckung, der Strafvollstreckung sowie der Justizverwaltung werden auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen, soweit diese Gesetze die Möglichkeit einer Übertragung auf die Landesjustizverwaltung vorsehen.
Satz 1 gilt entsprechend, soweit nach Landesrecht zuständige Stellen zu bestimmen sind.
§ 1: Absatz 2 Satz 1 geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 364), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; Absatz 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022.