1

§ 1 JAPO

Prüfungsfächer

(1)
1

Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung sind die Pflichtfächer.

2

Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Beherrschung der Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

3

Soweit nur ein Überblick verlangt wird, genügen Kenntnisse von Inhalt und Struktur der Normen, ihrer systematischen Bedeutung und Grundgedanken, ohne Einzelheiten aus Rechtsprechung und Schrifttum.

(2)

Pflichtfächer sind:

1.

die in der Anlage aufgeführten Kernbereiche

a)

des Bürgerlichen Rechts,

b)

des Strafrechts,

c)

des Öffentlichen Rechts und

d)

des Europarechts

e)

einschließlich des Verfahrensrechts sowie

2.

die rechtsgeschichtlichen und rechtstheoretischen Grundlagenfächer

a)

Deutsche Rechtsgeschichte,

b)

Römisches Recht,

c)

Verfassungsgeschichte der Neuzeit,

d)

Privatrechtsgeschichte der Neuzeit,

e)

Rechtsphilosophie,

f)

Rechtssoziologie und

g)

Juristische Methodenlehre.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAPO

Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung

RP Rheinland-Pfalz
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