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§ 1 JAG NRW

Befähigung zum Richteramt; Regelstudienzeit

Die Befähigung zum Richteramt und zum allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt.

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JAG NRW

Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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