Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt:
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg,
Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle,
Hochschulen für angewandte Wissenschaften
Hochschule Anhalt
Hochschule Harz
Hochschule Magdeburg-Stendal
Hochschule Merseburg,
Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt.
Für die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt findet dieses Gesetz nach Maßgabe des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei Anwendung.
Für staatlich anerkannte Hochschulen, andere nichtstaatliche Hochschulen und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen gilt es nur, soweit es gesetzlich bestimmt ist.
Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften können in der Grundordnung festlegen, dass ihr Name um eine dem Profil der Hochschule für angewandte Wissenschaften entsprechende Bezeichnung ergänzt wird.
Die Aufhebung, Zusammenlegung, Teilung und Gründung einer staatlichen Hochschule erfolgt durch Gesetz.
Das gilt nicht für interne Organisationsänderungen einer Hochschule.