1

§ 1 HSG LSA

Grundsätze und Geltungsbereich

(1)
1

Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt:

1.

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,

2.

Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg,

3.

Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle,

4.

Hochschulen für angewandte Wissenschaften

a)

Hochschule Anhalt

b)

Hochschule Harz

c)

Hochschule Magdeburg-Stendal

d)

Hochschule Merseburg,

5.

Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt.

2

Für die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt findet dieses Gesetz nach Maßgabe des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei Anwendung.

3

Für staatlich anerkannte Hochschulen, andere nichtstaatliche Hochschulen und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen gilt es nur, soweit es gesetzlich bestimmt ist.

4

Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften können in der Grundordnung festlegen, dass ihr Name um eine dem Profil der Hochschule für angewandte Wissenschaften entsprechende Bezeichnung ergänzt wird.

(2)
1

Die Aufhebung, Zusammenlegung, Teilung und Gründung einer staatlichen Hochschule erfolgt durch Gesetz.

2

Das gilt nicht für interne Organisationsänderungen einer Hochschule.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HSG LSA

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.