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§ 1 HmbPSchG

Ziel und Schutzzweck des Gesetzes

(1)

Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen in öffentlichen Einrichtungen.

(2)

Weitergehende Rauchverbote auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben von diesem Gesetz unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbPSchG

Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz

HH Hamburg
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