1

§ 1 HmbHG

Geltungsbereich

(1)

Staatliche Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg sind:

1.

die Universität Hamburg,

2.

die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,

3.

die HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung

4.

die Hochschule für bildende Künste Hamburg,

5.

die Hochschule für Musik und Theater Hamburg,

6.

die Technische Universität Hamburg,

7.

die Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg,

8.

der Fachhochschulbereich der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg,

9.

die Berufliche Hochschule Hamburg.

(2)
1

Dieses Gesetz gilt für die in Absatz 1 Nummern 1 bis 6 genannten Hochschulen.

2

Es regelt ferner die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen, die nicht staatliche Hochschulen sind, als Hochschulen.

3

Die Rechtsverhältnisse der Hochschule der Polizei Hamburg, des Fachhochschulbereichs der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg und der Beruflichen Hochschule Hamburg werden durch besondere Gesetze geregelt.

(3)

Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet und aufgehoben.

(4)

Dieses Gesetz findet auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts »Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE)«, eine Gliedkörperschaft der Universität Hamburg, Anwendung, soweit das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft »Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf« vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), geändert am 14. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 75), in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.

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HmbHG

Hamburgisches Hochschulgesetz

HH Hamburg
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