Dieses Gesetz regelt die Entwicklung des Hamburger Hafens als Universalhafen.
Die Hafenentwicklung erfolgt durch Hafenerweiterung und Weiterentwicklung des vorhandenen Hafens im Rahmen der hamburgischen Raumordnung.
Sie ist zur ständigen Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Erfordernisse notwendig, um
die Konkurrenzfähigkeit des Hamburger Hafens als internationaler Universalhafen aus wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Gründen aufrechtzuerhalten,
dem Hafen aus strukturpolitischen Gründen ein festes Ladungsaufkommen zu sichern und
die aufwendige öffentliche Infrastruktur möglichst wirkungsvoll für Hafenzwecke zu nutzen.
Das Hafengebiet ist für Hafenzwecke bestimmt und damit Gegenstand einer Sonderplanung im Sinne des § 5 Absatz 4 Baugesetzbuch - BauGB -.
Die Hafenzwecke des Hamburger Universalhafens umfassen den Hafenverkehr, den hafengebundenen Handel und die Hafenindustrie.
Zur Hafenindustrie gehören
industrielle Unternehmen, für die es einen wirtschaftlichen erheblichen Standortvorteil bedeutet, am Wasserweg zu liegen, sowie
Unternehmen, für die es nach dem Gegenstand ihrer Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist, mit Unternehmen im Sinne der Nummer 1 räumlich verbunden zu sein.
Die Hafenentwicklung und die dafür erforderliche dauernde Bereitstellung für Hafenzwecke nutzbarer Flächen obliegen als öffentliche Aufgabe der Freien und Hansestadt Hamburg.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe soll sie das Eigentum an den Grundstücken des Hafengebiets erwerben und behält sie die ihr im Hafengebiet gehörenden Grundstücke in ihrem Eigentum.
Sie darf das Eigentum an den Grundstücken auf die Hamburg Port Authority übertragen.
Satz 2 gilt für die Hamburg Port Authority entsprechend.
Die Hamburg Port Authority darf das Eigentum an den Grundstücken auf die Freie und Hansestadt Hamburg zurückübertragen.