Behörden des Landes erheben für Amtshandlungen,
die sie auf Veranlassung Einzelner vornehmen, oder
die in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt werden,
Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, ist diese zu erheben.
Amtshandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen sowie das Zulassen der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen.
Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt.
Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird.
Behörde des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Dieses Gesetz gilt auch für Amtshandlungen der Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben nach § 4 der Hessischen Gemeindeordnung oder § 4 der Hessischen Landkreisordnung wahrnehmen.
Das Gesetz gilt nicht für Amtshandlungen der Justizbehörden einschließlich der Ortsgerichte.
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Kosten zu erheben sind und dort nichts anderes bestimmt ist.
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, können durch Satzung die Bauaufsichtsgebühren nach ihrem Verwaltungsaufwand festlegen und dabei von den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung abweichen.