1

§ 1 HVerkG

Amtliche Verkündungsblätter und Verkündungsformen

(1)

Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen sind zu verkünden:

1.

Gesetze,

2.

Rechtsverordnungen der Landesregierung, ihrer Mitglieder und der obersten Landesbehörden und

3.

Beschlüsse der Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen.

(2)

Im Staatsanzeiger für das Land Hessen sind zu verkünden:

1.

Rechtsverordnungen von Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordnet sind, sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen anderer Behörden und sonstiger Stellen, wenn es sich um Rechtsverordnungen handelt,

2.

Vorschriften der Landesregierung, ihrer Mitglieder und der obersten Landesbehörden über die Benutzung von öffentlichen Anstalten und anderen öffentlichen Einrichtungen und

3.

allgemeine Vorschriften über die Vertretung des Landes Hessen nach Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen.

(3)
1

Vorschriften über die Benutzung von öffentlichen Anstalten und anderen öffentlichen Einrichtungen, die nicht von Abs. 2 Nr. 2 erfasst werden, sind durch Aushang in der Anstalt oder Einrichtung für die Dauer von zwei Wochen zu verkünden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2

Anschließend sind sie so auszulegen, dass sie während der Dienststunden jederzeit eingesehen werden können.

(4)

Rechtsverordnungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind wie Satzungen der Körperschaft zu verkünden.

(5)

Von den Abs. 1 bis 4 abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HVerkG

Hessisches Verkündungsgesetz

HE Hessen
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