Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung ist weiterhin zuständig für
die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und die Aufsicht über die Zweckverbände nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit,
den bei ihm gebildeten Anhörungsausschusses nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung
sowie für die Aufgaben, die dieser Behörde durch Rechtsvorschrift übertragen werden.
Die bisher von dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung wahrgenommenen Aufgaben als allgemeine Ordnungsbehörde mit Ausnahme der Aufgaben nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes vom 21. Juni 1993 (GVBl. I S. 260), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2012 GVBl.
S. 566), sowie die Aufgaben in den Bereichen des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes, der Förderung in den Bereichen Landschaftspflege, Landwirtschaft, Dorf- und Regionalentwicklung und ländlicher Tourismus sowie des Katastrophenschutzes und der zivilen Verteidigung sowie die Verwaltung des Biosphärenreservates Rhön werden jeweils dem Landrat als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung übertragen.
Die bisher von den Landräten des Main-Kinzig-Kreises, des Main-Taunus-Kreises sowie des Landkreises Gießen als Behörden der Landesverwaltung wahrgenommenen Aufgaben als Zentrale Ausländerbehörden nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes gehen auf das jeweils zuständige Regierungspräsidium über.
Im Regierungsbezirk Kassel werden die in Satz 1 genannten Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörde dem Regierungspräsidium Kassel übertragen.
Die übrigen von dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung über die Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 hinaus wahrgenommenen Aufgaben werden dem Kreisausschuss des jeweiligen Landkreises zur Erfüllung nach Weisung übertragen.