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§ 1 WoVErG BE

Errichtung, Rechtsform, Name

(1)
1

Das Land Berlin errichtet die „Sicheres Wohnen – Beteiligung, Beratung, Prüfung“ als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

2

Die Anstalt führt den Namen „Sicheres Wohnen – Beteiligung, Beratung, Prüfung Anstalt öffentlichen Rechts“.

(2)
1

Die Anstalt ist der für das Wohnen zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnet.

2

Sie entscheidet über Einstellung und Entlassung sowie sonstige Personalangelegenheiten, soweit nicht bei Beamten die Dienstbehörde zuständig ist.

(3)

Sitz der Anstalt ist Berlin.

(4)

Die Anstalt gibt sich eine Satzung und Geschäftsordnungen für die Organe, die auf Vorschlag der Geschäftsleitung vom Verwaltungsrat beschlossen werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

WoVErG BE

Gesetz zur Errichtung der „Sicheres Wohnen – Beteiligung, Beratung, Prüfung – Anstalt öffentlichen Rechts“

BE Berlin
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