1

§ 1 VereinsG

Vereinsfreiheit

(1)

Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).

(2)

Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VereinsG

Vereinsgesetz

DE Bund
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