1

§ 1 DepG

Einsetzung

1

Die Bürgerschaft (Landtag) und die Stadtbürgerschaft können für einzelne Zweige der Verwaltung nach Artikel 129 Absatz 1 der Landesverfassung staatliche beziehungsweise städtische Deputationen einsetzen.

2

Die Zuständigkeit der Deputationen soll sich an der Geschäftsverteilung des Senats orientieren.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

DepG

Gesetz über die Deputationen

HB Bremen
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