Die Bürgerschaft (Landtag) und die Stadtbürgerschaft können für einzelne Zweige der Verwaltung nach Artikel 129 Absatz 1 der Landesverfassung staatliche beziehungsweise städtische Deputationen einsetzen.
Die Zuständigkeit der Deputationen soll sich an der Geschäftsverteilung des Senats orientieren.