Die Präsidentin unterrichtet im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben (§ 10 Abs. 1 VerfGHG) die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes über alle wichtigen, den Verfassungsgerichtshof oder dessen Mitglieder betreffenden Vorgänge.
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wird sie mit der Gesamtheit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes (Plenum) beraten.
Die Präsidentin beruft das Plenum des Verfassungsgerichtshofes nach Bedarf ein.
Sie ist hierzu verpflichtet, wenn der Vizepräsident oder mindestens drei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies verlangen.