1

§ 1 GKGBbg

Kooperationshoheit

(1)
1

Kommunen können zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammenarbeiten.

2

Dies gilt für alle Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten.

(2)

Eine kommunale Zusammenarbeit ist nur ausgeschlossen, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich geregelt ist.

(3)
1

Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise.

2

Die Ämter, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten werden den Kommunen gleichgestellt, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes geregelt ist.

(4)

Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit einer Kommune eines anderen Landes ist möglich, soweit dies aufgrund eines Staatsvertrages des Landes Brandenburg mit diesem Land zulässig ist.

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GKGBbg

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

BB Brandenburg
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