Verwaltungsaufgaben sind möglichst orts- und bürgernah zu erfüllen.
Dabei ist eine größtmögliche Bündelung vor Ort anzustreben und der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung zu beachten.
Die den obersten Landesbehörden, den Landesoberbehörden und den unteren Landesbehörden durch Landesrecht zugewiesenen Verwaltungsaufgaben sind spätestens bis zum 1. Januar 1997 durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte zu übertragen, es sei denn, daß dort eine sachgerechte, wirtschaftliche und effektive Aufgabenerledigung nicht erreicht werden kann; dabei sollen auch die Möglichkeiten einer Aufgabenerledigung durch Private geprüft werden.
Sind neue Verwaltungsaufgaben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Behörde zur Wahrnehmung zuzuweisen, gilt Absatz 2 entsprechend.