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§ 1 EigBGes

Rechtsgrundlagen für den Eigenbetrieb

(1)

Die Gemeinde führt ihre wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit als Eigenbetriebe nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach einer von ihr zu erlassenden Satzung (Betriebssatzung).

(2)

Die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) bleiben unberührt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

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EigBGes

Eigenbetriebsgesetz

HE Hessen
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