1

§ 1 EEG NRW

Anwendungsbereich

1

Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren und die damit verbundenen Entschädigungs- und Übernahmeverfahren im Lande Nordrhein-Westfalen, wenn und soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.

2

Für andere Entschädigungs- und Übernahmeverfahren (§§ 40 und 41) gilt dieses Gesetz nur, wenn und soweit es dies vorsieht und nicht bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.

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EEG NRW

Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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