Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren und
die damit verbundenen Entschädigungs- und Übernahmeverfahren im Lande Nordrhein-Westfalen,
wenn und soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.
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Für andere Entschädigungs-
und Übernahmeverfahren (§§ 40 und 41) gilt dieses Gesetz nur, wenn und soweit
es dies vorsieht und nicht bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
EEG NRW
Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz
Nordrhein-Westfalen
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