Zu § 3
Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises können, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, in folgenden Formen durchgeführt werden:
durch Einrücken in das eigene Amtsblatt des Landkreises,
durch Einrücken in eine bestimmte, regelmäßig erscheinende Zeitung oder
durch Bereitstellung im Internet.
Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im Einzelnen durch Satzung zu bestimmen.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung im Internet ist in der Satzung über die öffentliche Bekanntmachung (Absatz 1 Satz 2) die Internetadresse des Landkreises anzugeben.
In dieser Satzung ist darauf hinzuweisen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen an einer bestimmten Verwaltungsstelle des Landratsamts oder der kreisangehörigen Gemeinden während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden können und gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten sind.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden.
Bei der Bekanntmachung im Internet ist der Bereitstellungstag anzugeben.
Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen auf der Internetseite des Landkreises so erreichbar sein, dass der Internetnutzer auf der Startseite den Bereich der öffentlichen Bekanntmachungen erkennt.
Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung des Landkreises betriebenen Internetseite erfolgen; er darf sich zur Einrichtung, Pflege und zum Betrieb eines Dritten bedienen.
Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen für Internetnutzer ohne Nutzungsgebühren und ohne kostenpflichtige Lizenzen etwa für Textsysteme lesbar sein.
Sie sind für die Dauer von mindestens einem Monat mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung durch technische und organisatorische Maßnahmen sowie gegen Verfälschung zusätzlich durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizierten elektronischen Siegels zu sichern.
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen.
Über den Vollzug der Bekanntmachung von Satzungen ist ein Nachweis zu den Akten des Landkreises zu bringen.
Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten Bestandteile einer Satzung, können sie dadurch öffentlich bekannt gemacht werden (Ersatzbekanntmachung), dass
sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle des Landkreises zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden,
hierauf in der Satzung hingewiesen wird und
in der Satzung der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile umschrieben wird.
Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden (Notbekanntmachung).
Die Bekanntmachung ist in der nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.