1

§ 1 BZRG

Bundeszentralregister

(1)

Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein Zentralregister und ein Erziehungsregister (Bundeszentralregister).

(2)
1

Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz.

2

Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

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BZRG

Bundeszentralregistergesetz

DE Bund
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