1

§ 1 JVollzGB II

Gestaltung des Vollzugs

(1)
1

Die Untersuchungsgefangenen sind unter Achtung ihrer Grund- und Menschenrechte zu behandeln.

2

Niemand darf unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden.

(2)

Das Leben im Untersuchungshaftvollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden.

(3)
1

Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.

2

Die Untersuchungsgefangenen sind vor Übergriffen zu schützen.

3

Die Justizvollzugsanstalten bieten den Untersuchungsgefangenen Hilfen zur Verbesserung ihrer sozialen Situation an, soweit dies die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen.

(4)

Bei der Gestaltung des Vollzugs und bei allen Einzelmaßnahmen werden die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Glauben, Behinderung und sexuelle Identität, berücksichtigt.

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JVollzGB II

Justizvollzugsgesetzbuch – Buch 2 – Justizvollzugsgesetzbuch

BW Baden-Württemberg
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