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§ 1 BremSpielhG

Spielhallengewerbe

Ein Spielhallengewerbe übt aus, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne von § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne von § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient.

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BremSpielhG

Bremisches Spielhallengesetz

HB Bremen
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