1

§ 1 BremIFG

Grundsatz

(1)
1

Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und auf Veröffentlichung der Informationen nach § 11 dieses Gesetzes.

2

Für sonstige Organe und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

3

Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(1a)

Für die staatlichen Universitäten und Hochschulen in Bremen gelten für die Veröffentlichung von Verträgen und Daten über Drittmittelforschung die Regelungen des Bremischen Hochschulgesetzes.

(2)
1

Die Behörde kann entweder Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen.

2

Begehrt die antragstellende Person eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden.

3

Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

4

Satz 3 gilt nicht für Anträge auf Bereitstellung von Informationen in weiterverarbeitbaren Formen sowie maschinenlesbaren Formaten, soweit diese Informationen nach dem 31. Dezember 2016 entstehen.

5

Auf Antrag ist der Informationszugang für behinderte Personen in einer für sie wahrnehmbaren Form zu ermöglichen.

6

Für blinde und sehbehinderte Menschen erfolgt dies nach Maßgabe der Bremischen Verordnung über barrierefreie Dokumente.

(2a)
1

Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

2

Öffentliche Stellen haben ihre Vertragspartner vor Vertragsschluss auf die Veröffentlichungspflicht nach diesem Gesetz hinzuweisen.

(3)

Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, gehen diese mit Ausnahme von § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes den Regelungen dieses Gesetzes vor.

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BremIFG

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