1

§ 1 BremDG

Persönlicher Geltungsbereich

1

Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes.

2

Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.

3

Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte.

4

Das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.

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BremDG

Bremisches Disziplinargesetz

HB Bremen
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