1

§ 1 BremAufenthZVO

Ausländerbehörden

Ausländerbehörden nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind

1.

für die Freie Hansestadt Bremen der Senator für Inneres und Sport nach Maßgabe des § 3,

2.

für die Stadtgemeinde Bremen das Migrationsamt und

3.

für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremAufenthZVO

Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz

HB Bremen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.