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§ 1 BestattG BW

Allgemeines

(1)
1

Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern (Gemeindefriedhöfe), wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis vorliegt.

2

Für die verstorbenen Gemeindeeinwohner sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz müssen Friedhöfe bereitstehen.

(2)

Kirchen und Kirchengemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe anlegen, unterhalten und erweitern (kirchliche Friedhöfe).

(3)

Gemeinden und die in Absatz 2 genannten Friedhofsträger können auch reine Urnenfriedhöfe anlegen.

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BestattG BW

Bestattungsgesetz

BW Baden-Württemberg
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