Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen der Gemeinden, Kreise und Ämter erfolgen durch
Abdruck in der Zeitung,
Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Trägers der öffentlichen Verwaltung,
Bereitstellung im Internet oder
Aushang.
Die örtliche Bekanntmachung der Errichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren sonstige örtliche Bekanntmachungen erfolgen durch
Abdruck in der Zeitung,
Abdruck in amtlichen Bekanntmachungsblättern der Kreise, Gemeinden oder Ämter, deren Gebiet von dem Gebiet der Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Verwaltung berührt wird, oder
Bereitstellung im Internet.
§ 5 gilt entsprechend.
Zweckverbände können bestimmen, dass Bekanntmachungen in der Form erfolgen, in der dies in den entsprechenden Satzungen ihrer Mitglieder festgelegt ist.
Zuständig für die Durchführung der örtlichen Bekanntmachung und die Verkündung sind die Behörden der Träger der öffentlichen Verwaltung.