1

§ 1 BbgStrG

Geltungsbereich

1

Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen.

2

Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

3

Die Grundsätze des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg vom 9. Februar 2024 (GVBl.

4

I Nr.

6)

sind entsprechend anzuwenden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgStrG

Brandenburgisches Straßengesetz

BB Brandenburg
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